Absicherung der Managementebene
Gesetze, strenge Rechtsprechung und Änderung des gesellschaftlichen Verhaltens: Die Anforderungen an die Tätigkeit von Managern und Führungskräften werden ständig höher.
GmbH-Geschäftsführer und Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates sind einer Vielzahl rechtlicher Risiken ausgesetzt und tragen nicht nur ihre persönliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung, sondern sind auch für die Fehler ihrer Mitarbeiter verantwortlich.
Ermittlungsverfahren gegen Manager und Schadenersatzansprüche führen oftmals zur Kündigung des Anstellungsvertrages und zur Kürzung von Gehalts-, Tantieme- und Ruhegeldzahlungen. Und damit nicht genug, das Gesetz geht in Haftungsfällen zunächst davon aus, dass ein Verschulden vorliegt. Der Entscheidungsträger muss nachweisen, dass er seine Entscheidung nach sorgfältiger Abwägung aller Risiken getroffen hat.
Nachfolgend werden anhand kurzer Beispiele aus der Praxis die primären Risiken beschrieben und die dazu passenden Versicherungsprodukte benannt.
Vermögensschäden
Wenn im Gestrüpp der täglichen Anforderungen leicht fahrlässig rechtlich auferlegte Pflichten vernachlässigt werden, sind Entscheidungsträger bereits persönlich einer gesetzlichen Haftung ausgesetzt. Nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen (AktG, GenG, GmbHG) haften diese Personen für die Folgen eines fahrlässigen Fehlers bei der Unternehmensführung unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Neben der Möglichkeit, dieses Privatvermögen auf den Ehepartner zu übertragen, bleibt als Absicherung lediglich der Abschluss einer D&O-Haftpflicht-Versicherung.
Folgende Anspruchsgründe treten in der Praxis auf:
Innenansprüche (Eigenschaden):
- Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen
- Mangelnde Kontrolle von Satzungsverstößen
- Unzureichende Liquiditätskontrolle
- verspätete Beantragung von Kurzarbeitergeld
- Inanspruchnahme ungünstiger Kreditmittel
- Warenlieferungen ohne ausreichende Sicherheit
- Gewährung überhöhter Nachlässe / Provisionen
- Ungenügende Organisation von Betriebsabläufen
- Lückenhafte Arbeitsanweisungen
- Leasingvertrag über ungeeignete Maschinen
- Bürgschaft ohne Gesellschafterbeschluss
- Verkauf von Unternehmen(-steilen) unter Wert
- Beteiligungserwerb ohne vorherige Due Diligence
- Unzureichende Finanzierungsmaßnahmen
- Außerachtlassen von Fördermöglichkeiten
- Falschverwendung von Fördermitteln
- Ineffizient organisierte Produktionsabläufe
- Falsche Einschätzung des Personalbedarfs
- Einstellen ungeeigneter Mitarbeiter
- Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen
- Verstoß gegen Kapitalerhaltungspflicht
- Verfrühte Stellung des Insolvenzantrages
Außenansprüche (Drittschaden):
- Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
- KG gegen GF der Komplementär-GmbH
- Ansprüche des Insolvenzverwalters
- Ansprüche von Neugläubigern (Insolvenzreife)
- Ansprüche von Altgläubigern („Quotenschaden“)
- Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Ansprüche des Fiskus (z.B. AN-Anteil Lohnsteuer)
- Rückforderung von Fördermitteln
- Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung
- Verstöße gegen Zollbestimmungen
- Fiskus oder Spender bei Entzug der Gemeinnützigkeit
Strafverteidigungskosten
Da D&O-Versicherungen sich ausschließlich mit Schadensersatzansprüchen befassen, ist Versicherungsschutz für die Rechtskosten von Straf- und Ordnungswidrigkeitserfahren in D&O-Versicherungen grundsätzlich nicht vorgesehen.
Zwar enthalten die aktuellen D&O-Versicherungen auch Strafrechtsschutz-Elemente, diese Bestimmungen bieten jedoch im Hinblick auf die Übernahme der Kosten von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren einen unzureichenden Umfang.
Praxisbeispiel:
Dem Geschäftsführer wird vorgeworfen, unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen zu haben und so für einen schwerwiegenden Unfall mit Personenschaden in einer neuen Betriebsstätte verantwortlich zu sein. Es wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet und der gute Ruf des Geschäftsführers leidet. Der Geschäftsführer erhält juristischen Beistand und wird in dieser belastenden Situation durch einen Psychologen beraten und unterstützt. Eine spezielle Straf-Rechtsschutz-Versicherung übernimmt die Kosten für einen spezialisierten Strafverteidiger, für Sachverständige und Gerichtskosten sowie für eine psychologische Beratung.
Vorstandssitz = Schleudersitz?
Vorstandssitz = Schleudersitz?
Nach einem unerwarteten Umsatzeinbruch im Resort eines GmbH-Geschäftsführers wird diesem vorgeworfen, dass die finanziellen Einbußen des Unternehmens aufgrund seiner persönlichen Fehlentscheidung entstanden sind. Dem Geschäftsführer wird fristlos gekündigt und die Gehaltszahlungen werden eingestellt.
Die private Rechtsschutzversicherung, in welcher auch Arbeits-Rechtsschutz versichert ist, verweigert jedoch die Kostenübernahme. Mit Recht, denn der Anstellungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag. D. h. für GmbH-Geschäftsführer und Mitglieder eines Vorstandes gelten das Betriebsverfassungsgesetz sowie das Kündigungsschutzgesetz nicht. Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen werden daher auch nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor ordentlichen Gerichten ausgetragen. Mit der Folge, dass der Streitwert – z. B. wegen einer Kündigung – erheblich höher ist als vor dem Arbeitsgericht.
Mit einer Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Versicherung können Vertreter juristischer Personen die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Streitigkeiten aus ihrem Anstellungsvertrag in den Griff bekommen.
Entscheidend für ein existenzsicherndes Risikomanagement von GmbH-Geschäftsführern und Mitglieder eines Vorstandes oder Aufsichtsrates sind die passenden Spezialprodukte und deren Anpassung auf die individuelle Situation der jeweiligen Organperson.